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Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Mehrzweckhallen und Sportanlagen der Gemeinde Rot am See vom 13.05.2002, geändert am 17.06.2002 06.10.2003, 28.11.2005 und 18.12.2006

Artikel vom 29.07.2010

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Rot am See in seiner öffentlichen Sitzung am 26.07.2010 folgende Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Mehrzweckhallen und Sportanlagen der Gemeinde Rot am See vom 13.05.2002, geändert am 17.06.2002, 06.10.2003, 28.11.2005 und 18.12.2006, beschlossen:

 

 § 1

 

§ 18 Ziffer II der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Mehrzweckhallen und Sportanlagen der Gemeinde Rot am See wird wie folgt geändert:

 

II.  Mehrzweckhalle Brettheim

Einheimische

EUR

Auswärtige

EUR

1. Halle

 

 

       a) Grundgebühr

 

 

       aa) Öffentliche Veranstaltungen

 

 

       aaa) bei denen Eintrittsgeld erhoben wird

300,00  

450,00

       aab) bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird

225,00

340,00

 

 

 

       ab) Familienveranstaltungen

225,00

375,00

 

 

 

       c) Bestuhlung und/oder Betischung

           durch die Gemeinde

nach Stundenaufwand

nach Stundenaufwand

        d) Küchenbenutzung

125,00

185,00

 

 

 

2. Foyer und Mehrzweckraum (inklusive Heizung)

100,00

150,00

 

  § 2

 

§ 19 der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Mehrzweckhallen und Sportanlagen der Gemeinde Rot am See wird wie folgt geändert:

 

(2)   Die Mehrzweckhallengebühr nach § 18 Ziffer II (Mehrzweckhalle Brettheim) ermäßigt sich für die erste Veranstaltung eines örtlichen Vereins im Kalenderjahr abweichend von § 18 in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April auf pauschal 60,00 EUR, im übrigen Zeitraum auf pauschal 45,00 EUR. Hinzu kommt die Gebühr für die Küchenbenutzung sowie Übergabe und Abnahme der Küche, sofern diese genutzt wird.

 

(6)   Bei Beerdigungen ermäßigt sich die Gebühr um jeweils 50 %.

 

  § 3 In-Kraft-treten

 

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2010 in Kraft.

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Rot am See, 26.07.2010

gez.

G r ö n e r

Bürgermeister

 

 

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Die Inhalte werden von der Gemeinde Rot am See gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Rot am See wenden.

Kontakt

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Rot am See
Raiffeisenstraße 1
74585 Rot am See
Fon: 07955/381-0
Fax: 07955/381-55
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