Gemeinde Rot am See

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Satzungen und Benutzungsordnungen

Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes "Rothölzle" in Rot am See

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 25.04.2022 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens hat der Gemeinderat Rot am See am 25.04.2022 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:

Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet "Rothölzle" in Rot am See 

Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. l S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), hat der Gemeinderat Rot am See am 25.04.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung und Erschließung (Zuwegung) im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rothölzle" in Rot am See wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Rot am See: 130, 131/1, 134, 134/1, 136, 141, 142, 142/1, 142/2, 144, 145, 145/1, 146, 147, 148, 149, 150, Teilfläche 322

  2. Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 25.04.2022 maßgebend.


§ 3 
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
    1.1   Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

    1.2   Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

  3. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 
§ 4 Inkrafttreten 

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Kraft.

§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Rot am See eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Rot am See, den 25.04.2022

gez.
Dr. Kampe
Bürgermeister

 

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