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Zur Sicherung des mit Beschluss vom 25.04.2022 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens hat der Gemeinderat Rot am See am 25.04.2022 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:
Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet "Rothölzle" in Rot am See
Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. l S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), hat der Gemeinderat Rot am See am 25.04.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung und Erschließung (Zuwegung) im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rothölzle" in Rot am See wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Kraft.
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Rot am See eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Rot am See, den 25.04.2022
gez.
Dr. Kampe
Bürgermeister
Bürgermeisteramt
Rot am See
Raiffeisenstraße 1
74585 Rot am See
Tel.: 07955 381-0
Fax: 07955 381-55
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