Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes und der örtlichen Bauvorschriften "Freiflächenphotovoltaikanlage Spitalfeld" in Rot am See mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Gemeinderat Rot am See hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Freiflächenphotovoltaikanlage Spitalfeld" in Rot am See mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen.
Maßgebend sind der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung einschließlich des Umweltberichts vom 28.04.2025, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt dargestellt:
Die Entwürfe des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Begründung einschließlich des Umweltberichts und Textteil im Internet auf der Homepage der Gemeinde Rot am See unter www.rotamsee.de/wirtschaft-leben/wohnen-und-bauen/bauleitplaene-mit-beteiligungsverfahren
während der Dauer der nachfolgenden Frist
von 12.05.2025
bis einschließlich 13.06.2025
veröffentlicht.
Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Gemeinde Rot am See während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der veröffentlichten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar
(Zusammenfassung nach Themenblöcken mit schlagwortartiger Kurzcharakterisierung):
- Umweltbericht
Die wesentlichen Inhalte sind: Die Darstellung der übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung), die zu beachtende Schutzvorschriften und Restriktionen, die Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative Planungsmöglichkeiten, Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter, die Maßnahmenkonzeption zur Kompensation der Umweltauswirkungen.
- Artenschutz
Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro für Landschaftsplanung, Dr. Schuler durchgeführt. Dabei wurden die Artengruppen Brutvögel, Reptilien, Haselmäuse, Schmetterlinge und Fledermäuse untersucht. Geschützte Reptilien und Haselmäuse konnten nicht nachgewiesen werden. Die aufgefundenen Schmetterlingsarten wurden als nicht relevant eingestuft. Weiterhin konnten keine Quartiere für Fledermäuse auf der Vorhabenfläche noch im direkten Umfeld nachgewiesen werden.
Es wurde eine indirekte Betroffenheit eines Brutreviers der Feldlerche nachgewiesen. Als vorgezogene, externe, Ausgleichsmaßnahme wurde die Anlage einer Buntbrache festgesetzt. Ferner sind Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen (Ausschluss von Baustelleneinrichtung/Lagerflächen/Beleuchtung am Waldrand sowie Baufeldräumung vor dem 31.03. und nach dem 15.08.) umzusetzen.
- Biotopschutz
Es wurden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Auf die Erstellung einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung konnte verzichtet werden. Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umfassen: Den Ausschluss von Düngemitteln, Pestiziden, Herbiziden und chemischen Mitteln zur Reinigung der Module, 20 cm Bodenfreiheit bei Einzäunungen sowie das Auflockern des Bodens vor der Einsaat.
Als Ausgleichsmaßnahmen wurden festgesetzt: Die Anlage einer artenreichen Fettwiese, einer Buntbrache sowie einer Magerwiese, die Pflanzung von Laubbäumen und Anlage einer Hecke sowie Heckenstreifen.
- Gewässerschutz
Ein Zufluss des Seebachs fließt westlich des Geltungsbereichs. Die rechtlichen Vorgaben zu Abstandsflächen wurden durch einen 10m Grünstreifen eingehalten. Eine Beeinträchtigung des Gewässers ist somit nicht zu erwarten.
- Waldschutz
Es grenzen Waldflächen an das Plangebiet. Die gesetzlichen Vorgaben zum Waldabstand (30 m) wurden durch die Festsetzung einer Grünfläche beachtet. Eine Beeinträchtigung des Waldes ist somit nicht zu erwarten.
- Denkmalschutz
Im Geltungsbereich liegen die ausgewiesenen Kulturdenkmale „Vorgeschichtliche Grabhügellandgruppe“ und „Spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Rothenburger Landhege“. Ferner befindet sich das Kulturdenkmal „Vorgeschichtliche Grabhügel“ unmittelbar nördlich des Plangebiets. Die Kulturdenkmale sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten.
- Landschaftsschutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet „Rothenburger Landhege (13 Teilgebiete)“ grenzt im Südosten an das Plangebiet. Nachdem in die Fläche der Landhege nicht eingegriffen wird, ist keine Beeinträchtigung zu erwarten.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse
übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) beim Bürgermeisteramt Rot am See abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse www.rotamsee.de/wirtschaft-leben/wohnen-und-bauen/bauleitplaene-mit-beteiligungsverfahren eingestellt.
Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das Zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg zugänglich.
Rot am See, 09.05.2025
Fachbeitrag Artenschutz zur artenschutzrechtlichen Prüfung